Streitig ist, ob die Klägerin für das Kind A, geboren ... 1987, einen Kindergeldanspruch für den Zeitraum Februar bis Mai 2022 hat.
Das Kind A beabsichtigte zunächst, eine Berufsausbildung zu machen. Sie wurde jedoch zum 22. Juni 2007 aus der Arbeitsvermittlung und zum 23. Januar 2007 aus der Berufsberatung abgemeldet. Im September 2007 erklärte sie gegenüber der damals zuständigen Familienkasse B, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung ihrer Erkrankung eine Ausbildung aufzunehmen.
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