OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.01.2025
8 C 10880/23.OVG
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; GKG § 69a Abs. 1 Nr. 2;

Anspruch eines Beigeladenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Festsetzung des Streitwertes

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.01.2025 - Aktenzeichen 8 C 10880/23.OVG

DRsp Nr. 2025/2467

Anspruch eines Beigeladenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Festsetzung des Streitwertes

1. § 69a GKG bildet die spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für eine Anhörungsrüge in denjenigen Fällen, in denen die angegriffene Entscheidung auf der Grundlage des GKG ergangen ist (hier die Festsetzung des endgültigen Streitwerts). 2. 2. Eine auf die Änderung der grundsätzlich unanfechtbaren Streitwertfestsetzung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG abzielende Gegenvorstellung ist gegenüber der Anhörungsrüge nach § 69a GKG subsidiär, wenn es dem Beteiligten im Wesentlichen um die nachträgliche Berücksichtigung verspäteten Vorbringens geht. Kann der Beteiligte mit der Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG mangels Gehörsverletzung nicht durchdringen, bleibt für eine hilfsweise erhobene Gegenvorstellung kein Raum. Die Gegenvorstellung dient nicht dem Zweck, den Beteiligten die nachträgliche gerichtliche Berücksichtigung von Umständen zu ermöglichen, deren Vorbringen ihnen bereits vor Ergehen des unanfechtbaren Streitwertbeschlusses möglich gewesen wäre.

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 18. November 2024 werden zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette: