OLG Brandenburg - Urteil vom 20.08.2025
4 U 29/25
Normen:
StromGVV § 17 Abs. 1 S. 1; BGB § 195; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 31.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 108/24

Anspruch eines Energieversorgungsunternehmens auf Ausgleich für Stromlieferungen; Fälligkeit von Zahlungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2025 - Aktenzeichen 4 U 29/25

DRsp Nr. 2025/13068

Anspruch eines Energieversorgungsunternehmens auf Ausgleich für Stromlieferungen; Fälligkeit von Zahlungen

Grob fahrlässig i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB handelt, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Nach § 40 Abs. 2 S. 3 EnWG a.F. ist grundsätzlich der Energielieferant, und nicht der Kunde, zur Feststellung des Energieverbrauchs verpflichtet.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.01.2025, Az. 13 O 108/24, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.

Normenkette:

StromGVV § 17 Abs. 1 S. 1; BGB § 195; BGB § 199;

Gründe

I.