LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2024
17 Sa 2/24
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 18.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 191/23

Anspruch eines erfolglosen Bewerbers auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aufgrund einer behaupteten Altersbenachteiligung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2024 - Aktenzeichen 17 Sa 2/24

DRsp Nr. 2025/3981

Anspruch eines erfolglosen Bewerbers auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aufgrund einer behaupteten Altersbenachteiligung

1. Mit der Formulierung in einer Stellenanzeige "Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause", möchte der Arbeitgeber Bewerber ansprechen, die mit digitalen Technologien, Computern, dem Internet und Smartphones aufgewachsen sind und diese von klein auf in ihren Alltag integriert haben. Eine solche Stellenausschreibung stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG dar. 2. Als "Digital Native" wird eine Person bezeichnet, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist und in ihrer Benutzung geübt ist. Dem Begriff "Digital Native" kann damit ein Alters- bzw. Generationenbezug nicht abgesprochen werden. 3. Es kann offengelassen werden, ob der Jahrgang 1981 als Beginn der "Digital Natives" anzunehmen ist. Jahrgänge vor 1980 gehören jedenfalls nicht zu den sog. "Digital Natives".

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 18.01.2024 - 8 Ca 191/23 - im Hinblick auf den Zinsausspruch dahingehend abgeändert, dass Zinsen erst seit dem 28.06.2023 zu zahlen sind.