Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.05.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 19.02.2021 bis zum 10.03.2021.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Selbstständiger seit dem 01.07.2016 freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert. Seit diesem Datum 2016 besteht für ihn neben dem gesetzlichen Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit der Wahltarif ''V.-Tarif KG Klassik 22''. Dieser Wahltarif beinhaltet neben einem vorzeitigen Krankengeldanspruch ab Tag 22 der Arbeitsunfähigkeit auch ein vorzeitiges Krankengeld bei Beginn einer vollstationären Behandlung.
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