Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 06.02.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines pauschalen Wohngruppenzuschlages für den Zeitraum von September 2021 bis einschließlich April 2023.
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