Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 21. April 2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.:
Der Senatstermin vom 21. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. April 2021.
I.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 in der tenorierten Ausführung zu Recht zuerkannt. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass von den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts abzuweichen.
A.
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