OLG München - Urteil vom 22.02.2024
23 U 7165/21
Normen:
HGB § 89 Abs. 2; HGB § 89b; BGB § 134; BGB § 398;
Fundstellen:
BB 2024, 1154
GWR 2024, 216
MDR 2024, 911
NJW-RR 2024, 847
ZIP 2024, 2153
ZIP 2024, 2196
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 13771/20

Anspruch eines Handelsvertreters auf Zahlung von noch ausstehenden Provisionen nach Kündigung der Handelsvertreterverträge

OLG München, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 23 U 7165/21

DRsp Nr. 2024/13752

Anspruch eines Handelsvertreters auf Zahlung von noch ausstehenden Provisionen nach Kündigung der Handelsvertreterverträge

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.09.2021, Az. 14 HK O 13771/20, dahingehend abgeändert, dass die Beklagten samtverbindlich verurteilt werden, an den Kläger 11.056,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2020 zu bezahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu ¼ und die Beklagten samtverbindlich zu 3/4.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 89 Abs. 2; HGB § 89b; BGB § 134; BGB § 398;

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers nach Kündigung eines Handelsvertretervertrages durch die Beklagten.

Der Kläger war seit 01.10.2015 als Versicherungsvertreter für beide Beklagte tätig. Mit Vertrag vom 26.04.2016 wurde der Kläger rückwirkend ab 01.10.2015 als Geschäftssteller eingestuft.

1. 2.