OLG München - Urteil vom 02.08.2023
27 U 2547/22 Bau
Normen:
BGB § 179;
Fundstellen:
IBR 2024, 338
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 65 O 1688/21

Anspruch eines Handwerksunternehmens für Dachdecker- und Spenglerleistungen auf Zahlung von Restwerklohn für Dachsanierungsarbeiten gegen die ehemalige Hausverwalterin; Auftragserteilung durch die Hausverwalterin als Vertreterin mit Vertretungsmacht

OLG München, Urteil vom 02.08.2023 - Aktenzeichen 27 U 2547/22 Bau

DRsp Nr. 2024/13739

Anspruch eines Handwerksunternehmens für Dachdecker- und Spenglerleistungen auf Zahlung von Restwerklohn für Dachsanierungsarbeiten gegen die ehemalige Hausverwalterin; Auftragserteilung durch die Hausverwalterin als Vertreterin mit Vertretungsmacht

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und der Streithelferin wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 31.03.2022 (Az: 065 O 1688/21) aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.317,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2020 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von € 1.375,88 freizustellen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin der Klägerin.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 179;

Tatbestand

I.

1. 2. 3. 4 5. 1. 2. 3. 1. 2.