1. Auf die Berufung der Klägerin und der Streithelferin wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 31.03.2022 (Az:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.317,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2020 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von € 1.375,88 freizustellen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin der Klägerin.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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