SchlHOLG - Urteil vom 06.11.2024
9 U 22/24
Normen:
GmbHG a.F. § 64; InsO § 15b;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 28.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 HKO 122/21

Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer einer insolventen GmbH auf Schadensersatz aus Geschäftsführerhaftung; Nicht rechtzeitiges Reagieren auf eine finanzielle Schieflage und drohender Zahlungsunfähigkeit; Vornahme von Zahlungen auf Basis eines Unternehmensberatungsvertrages

SchlHOLG, Urteil vom 06.11.2024 - Aktenzeichen 9 U 22/24

DRsp Nr. 2025/426

Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer einer insolventen GmbH auf Schadensersatz aus Geschäftsführerhaftung; Nicht rechtzeitiges Reagieren auf eine finanzielle Schieflage und drohender Zahlungsunfähigkeit; Vornahme von Zahlungen auf Basis eines Unternehmensberatungsvertrages

Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Der Insolvenzverwalter hat aber schlüssig darzulegen, dass der Inanspruchgenommene im genannten Zeitraum als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft handelte. Die Inanspruchnahme scheitert, wenn der Insolvenzverwalter die faktische Geschäftsführertätigkeit nicht darlegen und beweisen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. März 2024, Az. 15 HKO 122/21, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette: