LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2024
L 11 KR 912/21 KH
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 362;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KR 223/19

Anspruch eines Klinikums auf Krankenhausvergütung für eine stationäre Behandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2024 - Aktenzeichen L 11 KR 912/21 KH

DRsp Nr. 2025/1126

Anspruch eines Klinikums auf Krankenhausvergütung für eine stationäre Behandlung

Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist gegeben, wenn sie dazu führt, dass Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden wird. Bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Aufrechnung und das Schicksal von Forderungen ist dies anzunehmen, auch wenn diese Forderungen nicht konkretisiert wurden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird im Berufungsrechtzug endgültig auf 2.449,33 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 362;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Krankenhausvergütung i.H.v. 2.449,33 Euro zzgl. Zinsen.

Bei der Klägerin handelt es sich um die Trägerin des nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugelassenen S. Klinikum P.. Die bei der Beklagten krankenversicherte T., geb. am 00.00.0000 (nachfolgend: Versicherte) - Aufnahme-Nr. N01 - befand sich dort in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in vollstationärer Behandlung bei akutem Nierenversagen.