Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird im Berufungsrechtzug endgültig auf 2.449,33 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über Krankenhausvergütung i.H.v. 2.449,33 Euro zzgl. Zinsen.
Bei der Klägerin handelt es sich um die Trägerin des nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugelassenen S. Klinikum P.. Die bei der Beklagten krankenversicherte T., geb. am 00.00.0000 (nachfolgend: Versicherte) - Aufnahme-Nr. N01 - befand sich dort in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in vollstationärer Behandlung bei akutem Nierenversagen.
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