LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.10.2024
L 5 KR 347/22 KH
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 812; SGB V § 39; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 466/16

Anspruch eines Krankenhauses auf Erstattung von bereits gezahlten Vergütungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 347/22 KH

DRsp Nr. 2024/13360

Anspruch eines Krankenhauses auf Erstattung von bereits gezahlten Vergütungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 06.02.2018 geändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.553,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 4.553,06 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 812; SGB V § 39; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von bereits gezahlten Vergütungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung.