LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2024
L 10 KR 791/19
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1234/16

Anspruch eines Krankenhauses auf Vergütung einer stationären Behandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2024 - Aktenzeichen L 10 KR 791/19

DRsp Nr. 2025/3053

Anspruch eines Krankenhauses auf Vergütung einer stationären Behandlung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.08.2019 geändert.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 30.207,17 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b;

Tatbestand

Streitig ist die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin ist Trägerin eines gemäß § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses (im Folgenden: Krankenhaus), in dem der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Herr H. (*00.00.0000; Versicherter) vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 vollstationär behandelt wurde.

Mit Rechnung vom 18.06.2015 machte die Beklagte zunächst Behandlungskosten in Höhe von 31.203,07 € unter Zugrundelegung des OPS 8-552 (Neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation) geltend.

Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst vollständig. Am 22.06.2015 leitete sie ein Prüfverfahren aufgrund Auffälligkeiten zur Verweildauer ein. Die Prüfanzeige vom 22.06.2015 lautete wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,