Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.08.2019 geändert.
Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 30.207,17 € festgesetzt.
Streitig ist die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin ist Trägerin eines gemäß §
Mit Rechnung vom 18.06.2015 machte die Beklagte zunächst Behandlungskosten in Höhe von 31.203,07 € unter Zugrundelegung des OPS 8-552 (Neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation) geltend.
Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst vollständig. Am 22.06.2015 leitete sie ein Prüfverfahren aufgrund Auffälligkeiten zur Verweildauer ein. Die Prüfanzeige vom 22.06.2015 lautete wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
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