Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.08.2019 geändert.
Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 30.207,17 € festgesetzt.
Streitig ist die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin ist Trägerin eines gemäß § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses (im Folgenden: Krankenhaus), in dem der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Herr H. (*00.00.0000; Versicherter) vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 vollstationär behandelt wurde.
Mit Rechnung vom 18.06.2015 machte die Beklagte zunächst Behandlungskosten in Höhe von 31.203,07 € unter Zugrundelegung des OPS 8-552 (Neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation) geltend.
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