LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.02.2025
L 10 KR 480/22 KH
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 2367/18

Anspruch eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse auf Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2025 - Aktenzeichen L 10 KR 480/22 KH

DRsp Nr. 2025/4948

Anspruch eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse auf Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung

Ist eine ambulant durchführbare Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht zugelassen oder wird sie im EBM nicht aufgeführt, führt dies nicht dazu, dass sie dann in einem stationären Setting durchführbar und abrechenbar wird, sondern dazu, dass sie tatsächlich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht angewendet werden darf.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.02.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.612,95 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung, hier insbesondere die Frage einer primären Fehlbelegung.