KG - Urteil vom 30.01.2023
2 U 1017/20
Normen:
HGB § 377; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 434; BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 105 O 64/18
LG Berlin, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 105 O 64/18

Anspruch eines Lebensmittelproduzenten gegen einen Zwischenhändler auf Schadensersatz wegen der Mangelhaftigkeit von in drei Chargen gelieferten tiefgekühlten Jalapeños; Geltung der Lieferung als genehmigt bei nicht hinreichend erklärter und bestimmter Mängelrüge

KG, Urteil vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 2 U 1017/20

DRsp Nr. 2024/15105

Anspruch eines Lebensmittelproduzenten gegen einen Zwischenhändler auf Schadensersatz wegen der Mangelhaftigkeit von in drei Chargen gelieferten tiefgekühlten Jalapeños; Geltung der Lieferung als genehmigt bei nicht hinreichend erklärter und bestimmter Mängelrüge

1. Soweit nach § 377 Abs. 3 HGB ein verdeckter Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung angezeigt werden muss, ergibt sich die reine Frist zur Erhebung der Mängelanzeige allein aus dem zur Übermittlung eiliger geschäftlicher Mitteilungen erforderlichen Zeitraum. 2. Die Mängelanzeige muss hinreichend bestimmt sein. Danach muss sie, um ihre Informationsfunktion erfüllen zu können, dem Verkäufer Art und Umfang des Mangels wenigstens in allgemeiner Form so genau darlegen, dass der Verkäufer das Vorhandensein des behaupteten Mangels prüfen, Beweise sichern und ggf. Abhilfe schaffen kann. Hat der Verkäufer mehrere (Teil-)Lieferungen erbracht oder mehrere Sachen geliefert oder ist nur ein Teil einer Lieferung mangelhaft, so muss der Käufer in der Mängelrüge auch angeben, welche (Teil-)Lieferung, welche einzelne Sache bzw. welcher Teil der Lieferung betroffen ist.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.03.2020, Az. 105 O 64/18, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.05.2020 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.