OLG Bremen - Beschluss vom 22.10.2024
5 UF 72/24
Normen:
FamFG § 117;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 381
FamRZ 2025, 537
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 18.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 151 F 822/23

Anspruch eines minderjährigen Kindes gegen ihren Vater auf Zahlung rückständigen Kindesunterhalts; ulässigkeit einer Beschwerde gegen einen zweiten Versäumnisbeschluss

OLG Bremen, Beschluss vom 22.10.2024 - Aktenzeichen 5 UF 72/24

DRsp Nr. 2024/15245

Anspruch eines minderjährigen Kindes gegen ihren Vater auf Zahlung rückständigen Kindesunterhalts; ulässigkeit einer Beschwerde gegen einen zweiten Versäumnisbeschluss

Für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen zweiten Versäumnisbeschluss ist schlüssiger Vortrag dazu notwendig, dass kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen hat. Daher muss der längerfristig erkrankte Verfahrensbevollmächtigte ausreichende Bemühungen um eine Terminverlegung bzw. um einen Vertreter in dem Termin darlegen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 18.4.2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.655 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 117;

Gründe

I.