I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg -
II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
III. Die angefochtene Entscheidung und das gegenständliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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