AnwGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2025
AGH 10/2024 II
Normen:
BRAO § 1; BRAO § 3; StPO § 475 Abs. 1;

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift eines Strafurteils; Klagebefugnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage

AnwGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2025 - Aktenzeichen AGH 10/2024 II

DRsp Nr. 2026/2896

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift eines Strafurteils; Klagebefugnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage

Behauptet ein Rechtsanwalt eine Verletzung seiner Rechte aus §§ 1, 3 BRAO durch die öffentliche Verwaltung, ist hiergegen der Rechtsweg gemäß § 112a Abs. 1 BRAO zum Anwaltsgerichtshof eröffnet. Aus den §§ 1, 3 BRAO ergibt sich kein Anspruch von Rechtsanwälten auf Herausgabe anonymisierter gerichtlicher Entscheidungen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 1; BRAO § 3; StPO § 475 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Übersendung einer anonymisierten Abschrift eines Strafurteils mit der Begründung, ein solcher Anspruch ergebe sich für ihn als Rechtsanwalt aus §§ 1, 3 BRAO.

1. 2. 3.