LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2025
2 SLa 150/24
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 14/24

Anspruch eines Schwerbehinderten auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Schwebehinderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2025 - Aktenzeichen 2 SLa 150/24

DRsp Nr. 2025/11094

Anspruch eines Schwerbehinderten auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Schwebehinderung

Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Die bloße ungünstigere Behandlung eines Beschäftigten weist für sich genommen nicht darauf hin, dass diese im Zusammenhang mit einem bestimmten Merkmal i.S.v. § 1 AGG steht.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.05.2024 - 2 Ca 14/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte dem Kläger aufgrund einer Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet ist.