SchlHOLG - Urteil vom 14.03.2025
1 U 35/24
Normen:
GG Art. 3; AO § 65; AO § 67;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 07.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 146/22

Anspruch eines Sportvereins gegen eine gemeinnützige Fördergesellschaft auf eine Förderung für die Anschaffung von Sportgeräten; Geltung der Grundrechtsbindung der Verwaltung auch bei der durch einen als GmbH organisierten privatrechtlichen Träger vorgenommenen Sportförderung in Form der Zuschussgewährung an einen Sportverein

SchlHOLG, Urteil vom 14.03.2025 - Aktenzeichen 1 U 35/24

DRsp Nr. 2025/3939

Anspruch eines Sportvereins gegen eine gemeinnützige Fördergesellschaft auf eine Förderung für die Anschaffung von Sportgeräten; Geltung der Grundrechtsbindung der Verwaltung auch bei der durch einen als GmbH organisierten privatrechtlichen Träger vorgenommenen Sportförderung in Form der Zuschussgewährung an einen Sportverein

1. Auch bei der durch einen privatrechtlich organisierten Träger (gemeinnützige GmbH) vorgenommenen Sportförderung in Form der Zuschussgewährung an einen Sportverein ist die Grundrechtsbindung der Verwaltung zu beachten. Der Träger ist dazu verpflichtet, ein Ermessen über die Zuteilung von Förderungen gleichmäßig auszuüben und von einer durch Übung und Förderrichtlinien gebildeten Förderpraxis nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht willkürlich abzuweichen. 2. Ist dem privatrechtlich organisierten Träger der Sportförderung hinsichtlich der Entscheidung über einen Förderantrag Ermessen eingeräumt, kann er nur zu einer ermessensfehlerfreien Neubescheidung des Antrags verurteilt werden. 3. Kommt es auf die steuerrechtliche Einordnung des Sportvereins unter Anwendung des § 67a AO und damit auf dessen Einnahmen an, muss für die Feststellung, ob ein Zweckbetrieb vorliegt, der Grundmitgliedsbeitrag wegen § 8 Abs. 5 KStG außer Acht bleiben. Orientierungssätze: