I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für seine im Jahr 1998 geborene Tochter Z mit Schreiben vom 14. August 2008 Kindergeld. Der Kläger hatte der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) bereits im Oktober 2005 mitgeteilt, dass sich Z seit Oktober 2005 zum Zweck eines Schulbesuchs in der Türkei aufhielt. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag mit Bescheid vom 13. November 2008 ab. Der Einspruch blieb erfolglos.
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