I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Juli 2021 wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch in dieser Instanz keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Gesuch des Klägers, den Vizepräsidenten des Hessischen Landessozialgerichts XR., die Richterin am Landessozialgericht XW., den Richter am Landessozialgericht XX. sowie den Richter am Landessozialgericht Dr. XY. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten streiten um die frühere Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1984 geborene Kläger ist ausgebildeter Papiermacher und absolvierte eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte dreijährige Ausbildung zum Industriekaufmann. Zuletzt war er bis März 2014 als Personalsachbearbeiter beschäftigt.
Der Kläger leidet insbesondere unter psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form von Zwangsgedanken und Zwangshandlungen.
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