LSG Hessen - Urteil vom 25.07.2024
L 1 KR 193/22
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 14.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 1406/19

Anspruch eines Versicherten auf eine Gynäkomastie-Operation als Sachleistung wegen Entstellung (hier: Brustverkleinerung)

LSG Hessen, Urteil vom 25.07.2024 - Aktenzeichen L 1 KR 193/22

DRsp Nr. 2024/15562

Anspruch eines Versicherten auf eine Gynäkomastie-Operation als Sachleistung wegen Entstellung (hier: Brustverkleinerung)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14.07.2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf eine Gynäkomastie-Operation als Sachleistung.