1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch über einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 für die Zeit vom 01.11.2016 bis zum 10.03.2020.
Die am xxxxx1930 geborene Klägerin leidet u.a. unter Bewegungseinschränkungen aufgrund einer Polyneuropathie, unter Rückenbeschwerden, Arthrose und Gelenkentzündungen, Schwindelanfällen, einer geringen Belastbarkeit und Vergesslichkeit. Sie beantragte bei der Beklagten erstmals im Jahr 2014 Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), die ihr zunächst nach der Pflegestufe I, zum 01.01.2017 übergeleitet in den Pflegegrad 2, seitens der Beklagten gewährt wurden.
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