LSG Hamburg - Urteil vom 07.12.2023
L 1 P 4/23 D
Normen:
SGB XI § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 P 157/18

Anspruch eines Versicherten auf Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3

LSG Hamburg, Urteil vom 07.12.2023 - Aktenzeichen L 1 P 4/23 D

DRsp Nr. 2025/9185

Anspruch eines Versicherten auf Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3

1. Im Rahmen einer Berufung muss nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast das Vorliegen der Voraussetzungen für einen begehrten Pflegegrad mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. 2. Die Notwendigkeit, bei Demenz Impulse zu geben, um eine Handlung zu beginnen oder fortzuführen, fällt nach den Begutachtungsrichtlinien ausdrücklich nicht unter das Kriterium F 4.3.11 (Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage).

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 37 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 für die Zeit vom 01.11.2016 bis zum 10.03.2020.

Die am xxxxx1930 geborene Klägerin leidet u.a. unter Bewegungseinschränkungen aufgrund einer Polyneuropathie, unter Rückenbeschwerden, Arthrose und Gelenkentzündungen, Schwindelanfällen, einer geringen Belastbarkeit und Vergesslichkeit. Sie beantragte bei der Beklagten erstmals im Jahr 2014 Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), die ihr zunächst nach der Pflegestufe I, zum 01.01.2017 übergeleitet in den Pflegegrad 2, seitens der Beklagten gewährt wurden.