LSG Hessen - Beschluss vom 26.03.2024
L 1 KR 25/24 B ER
Normen:
SGB V § 37c Abs. 1 S. 1, 2, 8;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 350/23

Anspruch eines Versicherten mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege auf außerklinische Intensivpflege

LSG Hessen, Beschluss vom 26.03.2024 - Aktenzeichen L 1 KR 25/24 B ER

DRsp Nr. 2024/15563

Anspruch eines Versicherten mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege auf außerklinische Intensivpflege

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 11. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Normenkette:

SGB V § 37c Abs. 1 S. 1, 2, 8;

Gründe

Die von der Antragsgegnerin am 19. Januar 2024 zum Hessischen Landessozialgericht erhobene Beschwerde mit dem Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 11. Januar 2024 aufzuheben und den Antrag abzulehnen,

ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat dem Antrag der durch ihre Eltern gesetzlich vertretenen Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit seinem Beschluss vom 19. Januar 2024 zu Recht stattgegeben. Es hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig ab dem 5. Dezember 2023 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30. April 2024, verpflichtet, außerklinische Intensivpflege für acht Stunden werktags zu gewähren, wobei die Zeiten der Ferien/Schulschließung, soweit die Antragstellerin nicht die Ferienbetreuung besucht, ausgenommen worden sind.