OLG Hamm - Urteil vom 27.06.2024
18 U 49/23
Normen:
HGB § 92 Abs. 4; HGB § 87a Abs. 3;
Fundstellen:
VersR 2025, 505
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 40/19

Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Zahlung einer Provision wegen eines von ihm vermittelten Kraftfahrt-Versicherungsvertrags für Autohäuser bei Nichtzahlung der Prämie

OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2024 - Aktenzeichen 18 U 49/23

DRsp Nr. 2024/10337

Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Zahlung einer Provision wegen eines von ihm vermittelten "Kraftfahrt-Versicherungsvertrags für Autohäuser" bei Nichtzahlung der Prämie

1. Auch bei Nichtzahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer (§ 92 Abs. 4 HGB) kann sich ein Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters gem. §§ 92 Abs. 2, 87a Abs. 3 S. 1 und 2 HGB ergeben. 2. Bei einem sich mangels Kündigung stets verlängernden Dauerschuldverhältnis lässt sich (im Fall der Kündigung zum Ablauf einer Versicherungsperiode) schon keine (teilweise) Nichtausführung des Geschäfts im Sinne von § 87a Abs. 3 S. 1 HGB annehmen. 3. In Fällen der Nichtverlängerung einer Versicherung nach Vollendung einer Versicherungsperiode besteht grundsätzlich keine Nachbearbeitungsobliegenheit des Versicherers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.1.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.