Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.07.2020 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten steht die Erstattung der Kosten für drei im Jahr 2019 durchgeführte Eingriffe zur Liposuktion im Streit.
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