OLG Celle - Urteil vom 02.10.2019
8 U 107/19
Normen:
VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VVG § 100; VVG § 1 S. 1; VVG § 59 Abs. 1; VVG § 61 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; HGB § 98;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 48/17

Anspruch gegen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer einer Versicherungsmaklerin nach deren rechtskräftiger Verurteilung und anschließender Insolvenz auf Schadensersatz; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen die Versicherung

OLG Celle, Urteil vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 8 U 107/19

DRsp Nr. 2026/3062

Anspruch gegen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer einer Versicherungsmaklerin nach deren rechtskräftiger Verurteilung und anschließender Insolvenz auf Schadensersatz; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen die Versicherung

Ein Direktanspruch des von einem Versicherungsnehmer geschädigten Dritter gegen den Versicherer hat gemäß § 115 Abs. 1 VVG zur Voraussetzung, dass dem Dritten gegen den Versicherungsnehmer ein Schadensersatzanspruch zusteht, der Versicherer seinem Versicherer gegenüber zur Leistung verpflichtet ist und einer der drei geregelten Fälle i.S.d. Vorschrift vorliegt. Die Pflichten eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmaklers sind weitreichend. Er wird als Interessen- bzw. Abschlussvertreter des Versicherungsnehmers tätig und fungiert als treuhänderischer Sachwalter.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. April 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.