LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.02.2025
13 SLa 20/24
Normen:
MTV § 16.3.1.12; AGG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 05.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 285/23

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung tariflichen Sonderurlaub aus Anlass eines Dienstjubiläums; Verpflichtung zur Beantragung des Sonderurlaubs innerhalb der dafür tarifvertraglich vereinbarten Frist

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2025 - Aktenzeichen 13 SLa 20/24

DRsp Nr. 2025/4487

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung tariflichen Sonderurlaub aus Anlass eines Dienstjubiläums; Verpflichtung zur Beantragung des Sonderurlaubs innerhalb der dafür tarifvertraglich vereinbarten Frist

1. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung (Sonderurlaub) bei 35jähriger Werkszugehörigkeit nach § 16.3.1.12 des Manteltarifvertrags zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall Bezirksleistung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2008 i.d.F. vom 01.05.2021 (MTV VW) besteht nur im Zeitraum von 4 Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses. 2. Soweit danach der Anspruch eines Arbeitnehmers erlischt, der im Anspruchszeitraum aufgrund durchgehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Verwirklichung seines Anspruchs gehindert war, verstößt dies nicht gegen höherrangiges Recht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 05.12.2023 (8 Ca 285/23) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV § 16.3.1.12; AGG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über tariflichen Sonderurlaub aus Anlass eines Dienstjubiläums.