OLG Koblenz - Beschluss vom 28.04.2025
5 U 201/24
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 812; BGB § 138; GlüStV 2012 § 4;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 18.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 356/23

Ansprüche auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspielen; Nichtigkeit des Glücksspielvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.04.2025 - Aktenzeichen 5 U 201/24

DRsp Nr. 2025/13651

Ansprüche auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspielen; Nichtigkeit des Glücksspielvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot

Die Teilnahme an Online-Glücksspielen ist häufiger als bei anderen Spielformen mit problematischem Spiel assoziiert. Die Ausnahmen vom Internetverbot für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 sind durch die vom Gesetzgeber angestrebte Kanalisierung des Glücksspiels und die geringere Suchtgefahr bei den ausnahmsweise zulässigen Spielformen sachlich gerechtfertigt.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.06.2024, Az. 6 O 356/23, abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.533,82 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.01.2024 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte 59 %, der Kläger 41 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.