OLG Brandenburg - Urteil vom 11.03.2025
6 U 61/24
Normen:
BGB § 823; BGB § 28; BGB § 278; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 26.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 462/18

Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen Sportverein aus einem Unfall anlässlich eines Judotrainings

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 6 U 61/24

DRsp Nr. 2025/13055

Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen Sportverein aus einem Unfall anlässlich eines Judotrainings

Das vereinsrechtliche Mitgliedschaftsverhältnis beinhaltet die Verpflichtung einer jeden Partei, sich wie allgemein bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Das Bedürfnis nach derartigen Schutzpflichten besteht vornehmlich dann, wenn die Beteiligten dem anderen Teil eine gesteigerte Einwirkung auf ihre Belange gestatten und daher in einem höheren Maße als sonst auf Wahrung und Schutz ihrer Rechtsgüter durch den anderen Teil vertrauen bzw. zu vertrauen gezwungen sind.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 462/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der im Berufungsverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Normenkette:

§ ;