OLG Hamm - Urteil vom 15.01.2026
34 U 103/24
Normen:
BGB § 164; BGB § 178; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 27.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 33/24

Ansprüche der Käufer aus einer fehlerhaften Beratung im Zuge des Erwerbs einer Eigentumswohnung i.R.e. Bauträgerkaufvertrags; Verstoß gegen die Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag bzw. aus einem Anlagevermittlungsvertrag; Beweislast eines Aufklärungspflichtigen für den Verzicht auf eine Aufklärung über die Nachteile und Risiken einer Anlage

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2026 - Aktenzeichen 34 U 103/24

DRsp Nr. 2026/4187

Ansprüche der Käufer aus einer fehlerhaften Beratung im Zuge des Erwerbs einer Eigentumswohnung i.R.e. Bauträgerkaufvertrags; Verstoß gegen die Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag bzw. aus einem Anlagevermittlungsvertrag; Beweislast eines Aufklärungspflichtigen für den Verzicht auf eine Aufklärung über die Nachteile und Risiken einer Anlage

Zwischen den Parteien kann neben einem Maklervertrag auch eimn stillschweigender Anlageberatungsvertrag zustande kommen. Die Beklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen (Handelsmakler) sind schadensersatzpflichtig, da sie die Kläger nicht über die fehlende Erfahrung und Finanzkraft des Bauträgers aufgeklärt, sondern im Gegenteil unzutreffend eine langjährige Erfahrung und besondere Zuverlässigkeit behauptet haben.

Tenor

Das Urteil des LG Essen vom 27.6.2024, Az. 6 O 33/24, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 285.009,41 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2024 zu zahlen.