OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.12.2023
17 U 214/19
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 97/18

Ansprüche der Käuferin im Zusammenhang mit dem Kauf eines von dem sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs; Applikation einer temperatur- und höhenlageabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 17 U 214/19

DRsp Nr. 2025/2141

Ansprüche der Käuferin im Zusammenhang mit dem Kauf eines von dem sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs; Applikation einer temperatur- und höhenlageabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems

1. Soweit der Fahrzeughersteller für ein von dem sogenannten "Abgasskandal" betroffenes Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und dadurch zugleich bestätigt hat, dass das Fahrzeug aus der Baureihe eines genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht, genügt dies weder für die Annahme einer Sachwalterhaftung noch die einer Garantiezusage im Sinne von § 443 BGB. 2. Bereits auf Grund der Ad-hoc-Mitteilung von VW vom 22. September 2015 und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von entsprechenden gebrauchten Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für das bewusste Ausnutzen einer diesbezüglichen Arglosigkeit dieser Käufer war damit kein Raum mehr.