I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 02.03.2022 -
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Dieses Urteil sowie nunmehr auch das Urteil des Landgerichts Dresden vom 02.03.2022 -
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.340,14 € festgesetzt.
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin wegen unzulässigen Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
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