LAG Niedersachsen, vom 08.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 559/23
Ansprüche eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine Vergütungserhöhung auf Grundlage der Mindestentgeltgarantie und auf Grundlage einer fiktiven Karriere als unterschiedliche Streitgegenstände; Verstoß einer alternativen Klagehäufung gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Korrektur einer mitgeteilten und gewährten Vergütungserhöhung durch den Arbeitgeber; Anpassung des Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG
BAG, Urteil vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 7 AZR 46/24
DRsp Nr. 2025/3674
Ansprüche eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine Vergütungserhöhung auf Grundlage der Mindestentgeltgarantie und auf Grundlage einer fiktiven Karriere als unterschiedliche Streitgegenstände; Verstoß einer alternativen Klagehäufung gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO; Korrektur einer mitgeteilten und gewährten Vergütungserhöhung durch den Arbeitgeber; Anpassung des Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG
Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.Orientierungssätze:1. Die Ansprüche eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine Vergütungserhöhung auf Grundlage der Mindestentgeltgarantie nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG und auf Grundlage einer fiktiven Karriere nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2BGB bilden zwei unterschiedliche Streitgegenstände (Rn. 24 ff.).
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