BAG - Urteil vom 20.03.2025
7 AZR 46/24
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 97
BB 2025, 819
EzA-SD 2025, 10
AuR 2025, 212
EzA-SD 2025, 13
ZIP 2025, 2071
NZA 2025, 1177
DB 2025, 2375
ArbRB 2025, 272
AP 2025
ZIP 2025, 2745
AuR 2025, 477
DZWIR 2025, 548
BB 2026, 128
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 559/23

Ansprüche eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine Vergütungserhöhung auf Grundlage der Mindestentgeltgarantie und auf Grundlage einer fiktiven Karriere als unterschiedliche Streitgegenstände; Verstoß einer alternativen Klagehäufung gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Korrektur einer mitgeteilten und gewährten Vergütungserhöhung durch den Arbeitgeber; Anpassung des Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG

BAG, Urteil vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 7 AZR 46/24

DRsp Nr. 2025/3674

Ansprüche eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine Vergütungserhöhung auf Grundlage der Mindestentgeltgarantie und auf Grundlage einer fiktiven Karriere als unterschiedliche Streitgegenstände; Verstoß einer alternativen Klagehäufung gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Korrektur einer mitgeteilten und gewährten Vergütungserhöhung durch den Arbeitgeber; Anpassung des Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG

Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war. Orientierungssätze: 1. Die Ansprüche eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine Vergütungserhöhung auf Grundlage der Mindestentgeltgarantie nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG und auf Grundlage einer fiktiven Karriere nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB bilden zwei unterschiedliche Streitgegenstände (Rn. 24 ff.).