BAG - Urteil vom 20.03.2025
7 AZR 159/24
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 1842
EzA-SD 2025, 14
NZA 2025, 1189
ArbRB 2025, 273
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 155/23
LAG Niedersachsen, vom 01.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 636/23

Ansprüche eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine Vergütungserhöhung auf Grundlage der Mindestentgeltgarantie und auf Grundlage einer fiktiven Karriere als unterschiedliche Streitgegenstände; Verstoß einer alternativen Klagehäufung gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Korrektur einer mitgeteilten und gewährten Vergütungserhöhung durch den Arbeitgeber; Anpassung des Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG

BAG, Urteil vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 7 AZR 159/24

DRsp Nr. 2025/9233

Ansprüche eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine Vergütungserhöhung auf Grundlage der Mindestentgeltgarantie und auf Grundlage einer fiktiven Karriere als unterschiedliche Streitgegenstände; Verstoß einer alternativen Klagehäufung gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Korrektur einer mitgeteilten und gewährten Vergütungserhöhung durch den Arbeitgeber; Anpassung des Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG

Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Mandatsübernahme von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit war. Orientierungssätze: 1. In Anwendung des im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (Rn. 21) bilden die betriebsverfassungsrechtlich geprägten Ansprüche eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine Vergütungserhöhung auf Grundlage der Mindestentgeltgarantie nach § 37 Abs. 4 BetrVG und einer fiktiven Beförderung nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB zwei unterschiedliche Streitgegenstände (Rn. 22).