OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.09.2024
24 U 85/23
Normen:
BRAO § 49b Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2025, 67
DStR 2025, 423
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 41/22

Ansprüche eines Mandanten auf Schadensersatz oder auf Freistellung von Honoraransprüchen; Verletzung von anwaltlichen Aufklärungspflichten i.R.e. Vergütungsvereinbarung für die Beratung/Prüfung Eheverträge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2024 - Aktenzeichen 24 U 85/23

DRsp Nr. 2025/1471

Ansprüche eines Mandanten auf Schadensersatz oder auf Freistellung von Honoraransprüchen; Verletzung von anwaltlichen Aufklärungspflichten i.R.e. Vergütungsvereinbarung für die "Beratung/Prüfung Eheverträge"

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 24. September 2024 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis EUR 10.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 49b Abs. 5;

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).