OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.09.2024
24 U 85/23
Normen:
BRAO § 49b Abs. 5;
Fundstellen:
DStR 2025, 423
DStRE 2025, 1212
MDR 2025, 67
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 41/22

Ansprüche eines Mandanten auf Schadensersatz oder auf Freistellung von Honoraransprüchen; Verletzung von anwaltlichen Aufklärungspflichten i.R.e. Vergütungsvereinbarung für die Beratung/Prüfung Eheverträge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2024 - Aktenzeichen 24 U 85/23

DRsp Nr. 2025/1471

Ansprüche eines Mandanten auf Schadensersatz oder auf Freistellung von Honoraransprüchen; Verletzung von anwaltlichen Aufklärungspflichten i.R.e. Vergütungsvereinbarung für die "Beratung/Prüfung Eheverträge"

1. In einer Vergütungsvereinbarung mit einem Rechtsanwalt muss eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zahlen soll. 2. Fehlt in der Vergütungsvereinbarung eine Festlegung darüber, ob die Vergütungsvereinbarung nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere Weiterungen des bestehenden Mandates gelten soll, gilt sie nur für das bei ihrem Abschluss bestehende Mandat. 3. In der Regel besteht keine zivilrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten ungefragt über die Kosten der Inanspruchnahme aufzuklären. 4. Grundsätzlich muss ein Rechtsanwalt ungefragt keine Hinweise zur Höhe des Gegenstandswerts, der sich daraus ergebenden Gebühren und infolgedessen auch nicht dazu machen, welche Abrechnungsweise für den Auftraggeber günstiger ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 24. September 2024 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.