OLG Dresden - Beschluss vom 31.07.2024
4 W 357/24
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1447
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 30.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1770/23

Ansprüche eines Wirtschaftsunternehmens auf Löschung von Negativbewertungen als vermögensrechtliche Streitigkeiten; Streitwertangabe in der Klageschrift

OLG Dresden, Beschluss vom 31.07.2024 - Aktenzeichen 4 W 357/24

DRsp Nr. 2024/12029

Ansprüche eines Wirtschaftsunternehmens auf Löschung von Negativbewertungen als vermögensrechtliche Streitigkeiten; Streitwertangabe in der Klageschrift

1. Ansprüche eines Wirtschaftsunternehmens auf Löschung von Negativbewertungen sind vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn sie vorrangig der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen. 2. Auch die Streitwertangabe in der Klageschrift kann als Anknüpfung für die Schätzung des wirtschaftlichen Interesses eines solchen Anspruchs dienen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des LG Leipzig vom 30.04.2024 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.

Die Beklagte betreibt im Internet die Bewertungsplattform "......", auf der u.a. Arbeitgeber bewertet werden können.

Die im Tenor des Urteils des Landgerichts wiedergegebene Bewertung mit dem Titel "Schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten" wurde am 09. Februar 2015 erstellt und am 13. Februar 2015 auf der Plattform der Beklagten online geschaltet. Am 19.10.2018 wurde das "Schwesterunternehmen" der Klägerin - die Firma L...... Logistik & Lagerhaus GmbH - im Handelsregister gelöscht. Im Februar 2023 stellte die Klägerin die streitgegenständliche Bewertung auf der sie betreffenden Unternehmensprofilseite der Beklagten fest und forderte die Beklagte zur Löschung auf.