BGH - Beschluss vom 26.09.2024
III ZB 55/23
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 111/18
LG Nürnberg-Fürth, vom 19.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 2177/22

Ansprüche im Zusammenhang mit zwei stationären Aufenthalten in einem Krankenhaus; Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags

BGH, Beschluss vom 26.09.2024 - Aktenzeichen III ZB 55/23

DRsp Nr. 2024/13278

Ansprüche im Zusammenhang mit zwei stationären Aufenthalten in einem Krankenhaus; Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags

1. Zu den organisatorischen Vorkehrungen, zu denen ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, um sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht, gehört seine Anordnung, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft nochmals und abschließend selbständig überprüft wird. 2. Für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts ist es zudem erforderlich, dass aufgrund allgemeiner Büroanweisung zu einem bestimmten Zeitpunkt stets nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristenkontrolle verantwortlich ist und nicht mehrere oder gar alle Büroangestellten hierfür zuständig sind. 3. Im Fall der Abwesenheit der mit der Fristenkontrolle beauftragten Fachkraft gehört es außerdem zur Organisationspflicht des Rechtsanwalts, die Vertretung durch eine andere - gleichfalls zuverlässige - Fachkraft sicherzustellen; darauf, dass das Personal selbst die Vertretung in geeigneter Weise regelt, darf er sich nicht verlassen.

Tenor