OLG Hamm - Urteil vom 28.05.2025
5 U 15/17
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 1346
BB 2025, 1474
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 285/15

Ansprüche wegen einer behaupteten Eigentumsbeeinträchtigung aufgrund des Betriebes von Kraftwerken und einer damit verbundenen Erwärmung des Erdklimas; Abgrenzung der Rechtswidrigkeit der störenden Handlung (sog. Handlungsunrecht) vom herbeigeführten Erfolg (sog. Erfolgsunrecht); Voraussetzung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs

OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 - Aktenzeichen 5 U 15/17

DRsp Nr. 2025/7138

Ansprüche wegen einer behaupteten Eigentumsbeeinträchtigung aufgrund des Betriebes von Kraftwerken und einer damit verbundenen Erwärmung des Erdklimas; Abgrenzung der Rechtswidrigkeit der störenden Handlung (sog. Handlungsunrecht) vom herbeigeführten Erfolg (sog. Erfolgsunrecht); Voraussetzung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs

1. Die Haftung eines CO2-Emittenten nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB für einen drohenden Summations-, Distanz- und Langzeit(folge)schaden als (behauptete) Folge des Klimawandels ist nicht per se ausgeschlossen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, die Klage eines von Emissionsschäden betroffenen Eigentümers unter Verweis auf eine auf staatlicher bzw. politischer Ebene zu findende Lösung von vornherein abzuwehren, ohne in eine einzelfallbezogene juristische Prüfung und ggf. eine Beweiserhebung über die streitigen Tatsachen einzutreten. 2. Der Umstand, dass der Kläger in Peru lebt, hindert ihn nicht daran, einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB geltend zu machen. Die Entfernung zwischen Störungsquelle und beeinträchtigtem Eigentum spielt keine Rolle; Nachbarschaft ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine Anspruchsvoraussetzung.