FG Bremen - Urteil vom 03.04.2025
1 K 99/23
Normen:
EStG § 9 Abs. 4a S. 6;

Anstatz eines Werbungskostenabzugs von Verpflegungsmehraufwendungen für eines Auswärtstätigkeit

FG Bremen, Urteil vom 03.04.2025 - Aktenzeichen 1 K 99/23

DRsp Nr. 2025/5049

Anstatz eines Werbungskostenabzugs von Verpflegungsmehraufwendungen für eines Auswärtstätigkeit

Das Containerterminal Bremerhaven ist steuerrechtlich eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, da es sich um ein zwar großflächiges, jedoch räumlich abgegrenztes, infrastrukturell erschlossenes sowie organisatorisch und wirtschaftlich zusammenhängendes Betriebsgelände handelt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4a S. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen.

Die Kläger wurden für die Streitjahre (2021 und 2022) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist seit Dezember 2008 bei der B-GmbH (im Folgenden: B) als Hafenarbeiter mit Schwerpunkt auf Großgerätefunktion am Containerterminal in Bremerhaven (im Folgenden: Containerterminal Bremerhaven) angestellt. Seit Dezember 2010 ist das Arbeitsverhältnis unbefristet.