BSG - Urteil vom 11.12.2024
B 6 KA 11/23 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 7; SGB X § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 379/19
LSG Bayern, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 36/21

Anstellungsgenehmigung nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs; Feststellung von Zulassungsmöglichkeiten im Umfang eines halben Versorgungsauftrags für die Gruppe der Augenärzte im Planungsbereich

BSG, Urteil vom 11.12.2024 - Aktenzeichen B 6 KA 11/23 R

DRsp Nr. 2025/3357

Anstellungsgenehmigung nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs; Feststellung von Zulassungsmöglichkeiten im Umfang eines halben Versorgungsauftrags für die Gruppe der Augenärzte im Planungsbereich

Erledigt sich der von einem Mitbewerber angefochtene Verwaltungsakt, mit dem die Zulassungsgremien einem anderen Kandidaten die Zulassung als Augenarzt bzw. eine Anstellungsgenehmigung erteilt haben, so reduziert sich nicht etwa die Auswahlentscheidung auf diejenigen Mitbewerber, die die ursprüngliche Entscheidung nicht haben bestandskräftig werden lassen. Vielmehr erledigt sich auch die rechtlich notwendige Folgeregelung, die Zulassung der Mitbewerber abzulehnen und deren Begehren, die Zulassungsgremien zu verpflichten, sie - anstelle des ausgewählten Kandidaten - zuzulassen. Damit ist nach der Erledigung der ursprünglichen Auswahlentscheidung bei den Zulassungsgremien kein Verwaltungsverfahren i.S.d. § 8 SGB X mehr anhängig.

Tenor

Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 8. werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September 2022 und des Sozialgerichts München vom 10. August 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. und der Beigeladenen zu 9.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 7; SGB X § 39 Abs. 2;

Gründe

I