I. Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 16. Dezember 2024 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 7. Januar 2025 geändert.
II. Die aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2024 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 2.591,26 € festgesetzt. Sie sind ab dem 5. November 2024 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.
III. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
IV. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
I.
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