VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.06.2025
11 S 1292/24
Normen:
AufenthG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 06.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1185/22

Antrag auf Aufhebung des Widerrufs einer Niederlassungserlaubnis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2025 - Aktenzeichen 11 S 1292/24

DRsp Nr. 2025/8075

Antrag auf Aufhebung des Widerrufs einer Niederlassungserlaubnis

Begehrt ein Ausländer, der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist, die Aufhebung des Widerrufs dieser Niederlassungserlaubnis und hilfsweise zugleich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, liegen seinen Begehren sehr unterschiedliche Interessen zugrunde mit der Folge, dass die für jedes seiner Begehren zu bestimmenden Streitwerte nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren sind.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. August 2024 - 11 K 1185/22 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 6. August 2024 - 11 K 1185/22 - auf je 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 52 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Aus den von ihr fristgemäß genannten Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.