FG Sachsen - Beschluss vom 29.08.2025
4 V 1061/25
Normen:
AO § 191;

Antrag auf Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

FG Sachsen, Beschluss vom 29.08.2025 - Aktenzeichen 4 V 1061/25

DRsp Nr. 2025/13216

Antrag auf Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Die Pfändung des Gehaltskontos sowie des Arbeitsentgelts des Schuldners ist unbillig, da der Schuldner hieraus seinen Lebensunterhalt bestreiten muss, die Schutzwirkung einer Umwandlung des Gehaltskontos in ein Pfändungsschutzkonto erst nach einer gewissen Übergangszeit vollständig greift und das Finanzamt die Pfändungen bereits vor der Entscheidung über den Einspruch des Schuldners gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheids ausgebracht hat.

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 30.07.2025 gegenüber der Bank sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.08.2025 gegenüber der ... GmbH mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

diesem Umfang wird die Vollstreckung des Duldungsbescheids vom 17.02.2025 in Gestalt des Teilwiderrufbescheids vom 27.06.2025 einstweilen - bis zur Entscheidung des Gerichts in dem Verfahren auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Duldungsbescheids im Verfahren 4 V 1011/25 - eingestellt.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

AO § 191;

Tatbestand

I.