KG - Beschluss vom 20.06.2023
5 W 6/23
Normen:
GKG § 69a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 319/20
KG, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 6/23

Antrag auf Berichtigung der geänderten Wertfestsetzung

KG, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 5 W 6/23

DRsp Nr. 2024/14886

Antrag auf Berichtigung der geänderten Wertfestsetzung

1. Für eine erste unerbetene Werbe-E-Mail ist grundsätzlich ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000 Euro anzusetzen. 2. Für jede weitere E-Mail des betreffenden Absenders erhöht sich der Gegenstandswert grundsätzlich um ein Drittel, mithin um 1.000 Euro. Anderes gilt, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zuschriften vorliegt. Dann gilt ein Ansatz von 10% des Basiswertes, also von 300 Euro. 3. Anders liegt es im Ausgangspunkt, wenn sich der wegen der unerbetenen E-Mail-Werbung in Anspruch Genommene auch noch im Nachgang zu einer an ihn gerichteten Abmahnung mit weiteren E-Mail-Schreiben an den Anspruchsteller wendet. Dann kommt einem E-Mail-Schreiben grundsätzlich kein geringerer Angriffsfaktor als der ersten Werbe-E-Mail zu.

Tenor

I. Der Beschluss des Kammergerichts vom 4. Mai 2023 - 5 W 6/23 - wird hinsichtlich der Bezeichnung der Beklagten zu 5 dahin berichtigt, dass diese zutreffend lautet: XXX

II. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung der geänderten Wertfestsetzung mit Beschluss des Kammergerichts vom 4. Mai 2023 - 5 W 6/23 - und die hilfsweise gemäß § 69a GKG eingelegte Anhörungsrüge werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 69a;

Gründe