AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.11.2023
1 AGH 25/23
Normen:
BGB § 613a Abs.1 S. 1; BRAO § 46a Abs. 1; BRAO § 46b Abs. 3;

Antrag auf den Fortbestand der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt im Falle eines Übergangs des Arbeitsverhältnissesauf einen neuen Arbeitgeber

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.2023 - Aktenzeichen 1 AGH 25/23

DRsp Nr. 2024/5082

Antrag auf den Fortbestand der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt im Falle eines Übergangs des Arbeitsverhältnissesauf einen neuen Arbeitgeber

Wird ein Arbeitsverhältnis durch einen schuldrechtlichen dreiseitigen Vertrag unverändert auf einen neuen Arbeitgeber übertragen, liegt - wie bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs.1 Satz 1 BGB - weder ein Widerrufsgrund nach § 46a Abs. 1 BRAO noch ein Erstreckungsgrund nach § 46b Abs. 3 BRAO vor.Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann in diesem Fall auf Antrag den Fortbestand der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt feststellen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 613a Abs.1 S. 1; BRAO § 46a Abs. 1; BRAO § 46b Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Feststellung des Fortbestandes der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach vertraglicher Überleitung eines Arbeitsverhältnisses.