LAG Hamm - Beschluss vom 28.10.2024
9 Ta 319/24
Normen:
ZPO § 485 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 16
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 24.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 654/24

Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens; Unzulässiger Ausforschungsbeweis

LAG Hamm, Beschluss vom 28.10.2024 - Aktenzeichen 9 Ta 319/24

DRsp Nr. 2024/14291

Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens; Unzulässiger Ausforschungsbeweis

Gemäß §§ 133, 157 BGB ist zwar bei der Auslegung einer individualvertraglichen Willenserklärung der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen, wobei es aber gerade nicht lediglich auf den inneren Willen eines der beiden Erklärenden ankommt, sondern auf den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert. Auch im selbständigen Beweisverfahren muss das Beweisthema jedenfalls soweit substantiiert sein, dass der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar ist. Ist dies nicht der Fall, würde im Rahmen der Zeugenvernehmung eine typische Ausforschung betrieben, anhand derer die anspruchsbegründenden Tatsachen erst in Erfahrung gebracht würden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 24. Juli 2024 - 3 Ca 654/24 - wird mit der Maßgabe auf seine Kosten zurückgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Vernehmung eines Zeugen.

1. 2.