1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Oktober 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2013 verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 8. Januar 2009 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 817,– EUR für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt werden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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