FG Sachsen - Urteil vom 23.10.2013
6 K 838/13
Normen:
AO § 367 Abs. 2; AO § 367 Abs. 2a; AO § 5;

Antrag auf Erlass einer Teileinspruchsentscheidung Ermessensentscheidung des FA über Erlass eines Teilabhilfebescheids oder Teilstattgabe im Rahmen der Schlussentscheidung

FG Sachsen, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 6 K 838/13

DRsp Nr. 2013/23725

Antrag auf Erlass einer Teileinspruchsentscheidung Ermessensentscheidung des FA über Erlass eines Teilabhilfebescheids oder Teilstattgabe im Rahmen der Schlussentscheidung

1. Seit der Einführung des § 367 Abs. 2a AO sind Entscheidungen über unselbständige Teile eines Einspruchs während des laufenden Einspruchsverfahrens insgesamt zulässig geworden. Daher muss eine solche Teilentscheidung auch beantragt werden dürfen. Einspruchsführer müssen sich nicht mehr auf den Abschluss des Gesamtverfahrens verweisen lassen. 2. Die Frage, ob ein Teilabhilfebescheid erlassen werden soll oder ob es zweckmäßiger ist, die Teilstattgabe im Rahmen der Schlussentscheidung über den Einspruch vorzunehmen, erfordert eine Ermessensausübung. Diese kann nicht vom Finanzgericht im auf den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung gerichteten Klageverfahren getroffen werden, sondern ist dem FA vorbehalten.

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Oktober 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2013 verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 8. Januar 2009 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 817,– EUR für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt werden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.