VGH Bayern - Beschluss vom 29.11.2024
4 ZB 24.1226
Normen:
AO § 231 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 10.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen W 8 K 23.591

Antrag auf Erlass von erbrechtlich übergegangenen Gewerbesteuerschulden wegen Verjährung und aus Billigkeitsgründen

VGH Bayern, Beschluss vom 29.11.2024 - Aktenzeichen 4 ZB 24.1226

DRsp Nr. 2025/9682

Antrag auf Erlass von erbrechtlich übergegangenen Gewerbesteuerschulden wegen Verjährung und aus Billigkeitsgründen

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juni 2024 - W 8 K 23.591 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.785,71 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO § 231 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen auf ihn als Erbe übergegangene Gewerbesteuerschulden. Er beruft sich zum einen auf Verjährung und begehrt zum anderen hilfsweise den Erlass der Schulden.